§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der ZaTri Solutions e.U., Gartengasse 3, 2353 Guntramsdorf, Österreich, nachfolgend „ZaTri Solutions“ genannt.
- Das Leistungsangebot von ZaTri Solutions richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.
- Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen operative und administrative Unternehmensunterstützung, Büroservice, Vertriebsunterstützung, Recherche und Organisation, Handelsvermittlung sowie Digitalisierung, Automatisierung und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ZaTri Solutions deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen ZaTri Solutions und dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Angebote von ZaTri Solutions sind, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung, durch Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber oder durch tatsächlichen Beginn der vereinbarten Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
- Als Textform gelten insbesondere E-Mail sowie andere zwischen den Parteien üblicherweise verwendete elektronische Kommunikationsformen.
- Umfang, Inhalt und Vergütung der jeweiligen Leistung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
- Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu zusätzlichem Aufwand und zusätzlicher Vergütung führen. ZaTri Solutions wird den Auftraggeber hierüber informieren, soweit der zusätzliche Aufwand nicht bloß geringfügig ist.
§ 3 Leistungsumfang
- ZaTri Solutions erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Büroservice, administrative und operative Unterstützung, Recherche, Organisation, Vertriebsunterstützung, Kundenbetreuung, Datenpflege, Digitalisierung, Automatisierung sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
- ZaTri Solutions schuldet grundsätzlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Angaben, Empfehlungen, Recherchen, Auswertungen und sonstige Arbeitsergebnisse werden nach bestem Wissen und auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen erstellt.
- Soweit ZaTri Solutions Leistungen auf Grundlage von Vorgaben, Daten, Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers erbringt, darf ZaTri Solutions grundsätzlich von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
- ZaTri Solutions ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen rechtlich, steuerlich, technisch oder fachlich über den konkret vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu überprüfen.
- Leistungen, für deren Erbringung eine besondere gesetzliche Berechtigung erforderlich ist, werden von ZaTri Solutions nur erbracht, soweit die entsprechende Berechtigung besteht. Insbesondere werden keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder sonstige gesetzlich vorbehaltene Beratungsleistungen erbracht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt ZaTri Solutions alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten und Unterlagen verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
- Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
- Ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann von ZaTri Solutions gesondert verrechnet werden.
- Soweit Arbeitsergebnisse, Entwürfe, Angebote, Kalkulationen, Texte, Daten oder sonstige Unterlagen einer Freigabe durch den Auftraggeber bedürfen, liegt die Verantwortung für die endgültige Freigabe beim Auftraggeber.
§ 5 Einsatz von Mitarbeitern, Subunternehmern und Kooperationspartnern
- ZaTri Solutions ist berechtigt, zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
- Davon zu unterscheiden sind Leistungen selbstständiger Kooperationspartner oder Drittanbieter, die dem Auftraggeber vermittelt oder von diesem unmittelbar beauftragt werden. In diesen Fällen kommt der Vertrag über die betreffende Drittleistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- ZaTri Solutions haftet bei bloß vermittelten Leistungen nicht für die Leistungserbringung des Drittanbieters. Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Drittanbieter sind unmittelbar gegenüber diesem geltend zu machen.
- ZaTri Solutions wird den Auftraggeber nach Möglichkeit darüber informieren, wenn wesentliche Bestandteile eines Projekts nicht von ZaTri Solutions selbst, sondern aufgrund eines eigenständigen Vertragsverhältnisses von einem Drittanbieter erbracht werden.
§ 6 Vermittlungs- und Handelsgeschäfte
- Soweit ZaTri Solutions als Handelsagent, Vermittler oder Vertriebsunterstützer tätig wird, beschränkt sich die Tätigkeit auf den jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ZaTri Solutions nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Verträge abzuschließen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
- Die Entscheidung über den Abschluss eines von ZaTri Solutions vorbereiteten oder vermittelten Geschäfts liegt beim jeweiligen Auftraggeber bzw. Vertragspartner.
- ZaTri Solutions übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Vermittlung zu einem Vertragsabschluss führt oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird.
- ZaTri Solutions kann für Vermittlungsleistungen eine Provision oder sonstige erfolgsabhängige Vergütung erhalten. Art und Höhe der Vergütung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
- Soweit ZaTri Solutions von einem vermittelten Anbieter oder sonstigen Dritten eine Provision oder Vergütung erhält, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des zwischen ZaTri Solutions und dem Auftraggeber vereinbarten Entgelts.
§ 7 Preise und Abrechnung
- Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der individuellen Vereinbarung genannten Preise.
- Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Dienstleistungen können nach Zeitaufwand, als Pauschale, als monatliches Leistungspaket, erfolgsabhängig oder in einer Kombination dieser Vergütungsformen abgerechnet werden.
- Bei Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Verrechnung entsprechend der individuell vereinbarten Zeiteinheit und dem vereinbarten Stundensatz.
- Nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert verrechnet.
- Notwendige und vereinbarte Fremdkosten, Reisekosten, Fahrtkosten, Versandkosten oder sonstige projektbezogene Auslagen können zusätzlich verrechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
§ 8 Rechnungslegung und Zahlung
- Rechnungen sind, sofern nicht im Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich eine andere Zahlungsfrist festgelegt wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- ZaTri Solutions ist berechtigt, bei größeren oder länger dauernden Aufträgen angemessene Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen sowie Zwischenrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.
- Bei laufenden Dienstleistungen kann eine monatliche Abrechnung vereinbart werden.
- Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit von ZaTri Solutions anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Beanstandungen zurückzuhalten.
§ 9 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte.
- ZaTri Solutions ist berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.
- Befindet sich der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug, ist ZaTri Solutions berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen vorübergehend auszusetzen.
- Durch eine berechtigte Leistungsaussetzung entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten von ZaTri Solutions.
- Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers kann ZaTri Solutions für weitere Leistungen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
§ 10 Termine und Leistungsfristen
- Angegebene Termine und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf Umständen beruhen, die ZaTri Solutions nicht zu vertreten hat.
- Dies gilt insbesondere bei verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, Ausfällen von Drittanbietern, technischen Störungen außerhalb des Einflussbereichs von ZaTri Solutions sowie Fällen höherer Gewalt.
- ZaTri Solutions informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen, sobald diese bekannt werden.
§ 11 Stornierung vereinbarter Leistungen und Termine
- Vereinbarte Termine oder bereits beauftragte Leistungen können vom Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen storniert werden.
- Erfolgt die Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, ist ZaTri Solutions berechtigt, 50 % des für den stornierten Termin bzw. die reservierte Leistung vereinbarten Entgelts als Stornogebühr zu verrechnen.
- Erfolgt die Stornierung am Tag des vereinbarten Leistungsbeginns oder nimmt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahr, ist ZaTri Solutions berechtigt, 100 % des vereinbarten Entgelts zu verrechnen.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZaTri Solutions durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist.
- Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen, angefallene Fremdkosten, Reisekosten oder sonstige nicht mehr stornierbare Aufwendungen sind unabhängig von der Stornogebühr zu vergüten, soweit dadurch keine Doppelverrechnung desselben Aufwandes erfolgt.
- Eine Stornogebühr entfällt, soweit ZaTri Solutions einer kostenfreien Verschiebung des Termins ausdrücklich zustimmt.
§ 12 Änderungen und Zusatzleistungen
- Änderungen des Auftragsumfangs können vom Auftraggeber während eines laufenden Projekts angefragt werden.
- Soweit Änderungen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen, ist ZaTri Solutions berechtigt, diesen zusätzlich zu verrechnen.
- Wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf Preis, Termine oder Leistungsumfang haben, werden vor Umsetzung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
- Geringfügige Änderungen, die für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind und keine wesentlichen Nachteile für den Auftraggeber verursachen, können von ZaTri Solutions ohne gesonderte Zustimmung vorgenommen werden.
§ 13 Abnahme und Beanstandungen
- Soweit die vereinbarte Leistung ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich ist, hat der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nach Bereitstellung innerhalb angemessener Frist zu prüfen.
- Offensichtliche Mängel oder Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang sind ZaTri Solutions unverzüglich nach deren Feststellung in Textform mitzuteilen.
- Die Beanstandung hat den behaupteten Mangel so konkret zu beschreiben, dass ZaTri Solutions eine Prüfung und gegebenenfalls Verbesserung vornehmen kann.
- Geringfügige Mängel, welche die gewöhnliche oder vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme des gesamten Arbeitsergebnisses.
§ 14 Gewährleistung
- ZaTri Solutions gewährleistet, dass die von ihr selbst erbrachten Leistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.
- Bei berechtigten Mängeln ist ZaTri Solutions zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- Schlägt die Verbesserung fehl oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, richten sich weitere Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
- Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unrichtigen oder unvollständigen Vorgaben des Auftraggebers, eigenmächtigen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf Systemen und Leistungen Dritter beruhen, sofern ZaTri Solutions diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Für lediglich vermittelte Leistungen Dritter gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Vertrags zwischen Auftraggeber und Drittanbieter.
§ 15 Haftung
- ZaTri Solutions haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich keine zwingende weitergehende Haftung besteht.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktions- oder Betriebsausfälle, Datenverluste, Finanzierungskosten, Ansprüche Dritter und sonstige reine Vermögensschäden ausgeschlossen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und kein zwingender gesetzlicher Haftungstatbestand besteht.
- Soweit eine Haftung von ZaTri Solutions besteht und eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung der Höhe nach auf das Nettoentgelt desjenigen Einzelauftrags begrenzt, aus dem der Schaden entstanden ist. Bei laufenden Vertragsverhältnissen ist die Haftung auf das vom Auftraggeber für die betreffende Leistung in den sechs Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich bezahlte Nettoentgelt begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und nicht in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften unzulässig ist.
- ZaTri Solutions haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen, Daten, Unterlagen oder Anweisungen des Auftraggebers beruhen, sofern deren Unrichtigkeit für ZaTri Solutions nicht offensichtlich erkennbar war.
- ZaTri Solutions haftet nicht für Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers, die dieser auf Grundlage von Recherchen, Auswertungen, Empfehlungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen von ZaTri Solutions trifft. Die unternehmerische Entscheidung und deren wirtschaftliche Folgen verbleiben beim Auftraggeber.
- ZaTri Solutions haftet nicht für Ausfälle, Funktionsstörungen, Sicherheitsvorfälle, Änderungen oder die Einstellung von Software, Plattformen, Hostingdiensten, Telekommunikationsdiensten, KI-Systemen, Schnittstellen oder sonstigen Leistungen Dritter, soweit diese Umstände außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs von ZaTri Solutions liegen.
- Für Leistungen selbstständiger Drittanbieter oder Kooperationspartner, die ZaTri Solutions lediglich vermittelt und die Gegenstand eines eigenständigen Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter sind, übernimmt ZaTri Solutions keine Haftung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Drittanbieter.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ZaTri Solutions über erkennbare Schäden oder drohende Schäden unverzüglich zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
§ 16 Digitale Leistungen, Automatisierung und KI
- Bei digitalen, automatisierten oder KI-gestützten Leistungen kann ZaTri Solutions Software und Dienste Dritter einsetzen oder entsprechende Lösungen vermitteln.
- ZaTri Solutions übernimmt keine Gewähr dafür, dass externe Plattformen, Softwareprodukte, Schnittstellen oder KI-Dienste dauerhaft, unterbrechungsfrei oder unverändert verfügbar sind.
- Änderungen von Funktionen, Preisen, Schnittstellen oder Nutzungsbedingungen externer Anbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs von ZaTri Solutions.
- Soweit solche Änderungen eine Anpassung einer von ZaTri Solutions betreuten Lösung erforderlich machen, stellt eine solche Anpassung grundsätzlich eine gesondert zu vergütende Leistung dar, sofern sie nicht von einem vereinbarten laufenden Wartungs- oder Betreuungsumfang umfasst ist.
- KI-generierte oder automatisiert erzeugte Inhalte können trotz sorgfältiger Konfiguration Fehler enthalten. Soweit eine menschliche Prüfung für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich oder zumutbar ist, liegt die endgültige Prüfung und Freigabe beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Prüfung durch ZaTri Solutions vereinbart wurde.
§ 17 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Soweit im Rahmen eines Auftrags urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Arbeitsergebnisse von ZaTri Solutions geschaffen werden, verbleiben die entsprechenden Rechte grundsätzlich bei ZaTri Solutions.
- Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
- Eine darüber hinausgehende Nutzung, Weitergabe, Bearbeitung oder Verwertung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Vertragszweck umfasst ist.
- Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten verbleiben beim Auftraggeber bzw. jeweiligen Rechteinhaber.
- Rechte an Software, Vorlagen, Systemen, Bibliotheken, Plattformen oder sonstigen Bestandteilen von Drittanbietern richten sich nach deren jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
§ 18 Vertraulichkeit
- ZaTri Solutions und der Auftraggeber verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
- ZaTri Solutions darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern oder zur Leistungserbringung eingesetzten Personen zugänglich machen, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist und diese Personen zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 19 Datenschutz
- ZaTri Solutions verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Nähere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von ZaTri Solutions.
- Soweit ZaTri Solutions im Rahmen einer Dienstleistung personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.
- Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm an ZaTri Solutions übermittelten personenbezogenen Daten und für das Vorliegen erforderlicher Rechtsgrundlagen verantwortlich.
§ 20 Laufende Verträge und Kündigung
- Für einmalige Aufträge endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit vollständiger Erbringung und Bezahlung der vereinbarten Leistung.
- Bei laufenden Vertragsverhältnissen richten sich Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist vorrangig nach der individuellen Vereinbarung.
- Wurde für ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes laufendes Vertragsverhältnis keine individuelle Kündigungsfrist vereinbart, kann dieses von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund liegt für ZaTri Solutions insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung erheblich mit Zahlungen in Verzug ist, erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sonstigen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
- Bis zur Vertragsbeendigung tatsächlich erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
§ 21 Referenznennung
ZaTri Solutions darf den Namen, die Firma oder das Logo des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden. Eine erteilte Zustimmung kann für zukünftige Verwendungen widerrufen werden.
§ 22 Elektronische Kommunikation
- Die Parteien stimmen einer geschäftlichen Kommunikation per E-Mail und anderen vereinbarten elektronischen Kommunikationsmitteln zu.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten zeitnah bekanntzugeben.
- Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers abrufbar sind.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen ZaTri Solutions und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von ZaTri Solutions sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sowie rechtserhebliche Mitteilungen können, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, auch in Textform erfolgen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Gartengasse 3
2353 Guntramsdorf
Österreich
Stand: August 2026 – Version 1.0
